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Schädliche Verwendung einer Lebensversicherung führt zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung

Wird eine Lebensversicherung im Erlebens- oder Todesfall ausgezahlt, sind in der Auszahlungssumme außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen enthalten. Diese Zinsen gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Steuerfrei dagegen sind die Zinsen, wenn die Auszahlung der Versicherung nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss erfolgt. Diese Steuerbefreiung tritt jedoch nur ein, wenn bei Zahlung der Beiträge zu dieser Versicherung die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt waren.
Beiträge zu Lebensversicherungen sind grundsätzlich vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen, wenn die Versicherungsansprüche vor Fälligkeit im Rahmen der Einkunftserzielung zur Sicherung oder Tilgung von Darlehen eingesetzt werden, deren Finanzierungskosten (z. B. Darlehenszinsen) Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Es sei denn, einer der folgenden Ausnahmetatbestände liegt vor:

  • Das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist, und die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verminderten Ansprüche aus Versicherungsverträgen übersteigen nicht die finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (es ist eine Bagatellgrenze von 2.556 € zu beachten),
  • es handelt sich um eine Direktversicherung oder
  • die Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen.

Liegt eine schädliche Verwendung der Lebensversicherung vor, so sind der Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge und die Steuerbefreiung der Zinsen zu versagen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz  stellt zur Steuerpflicht der Zinsen folgendes klar: Werden Mittel aus einem mit einer Lebensversicherung besicherten Finanzierungsdarlehen sowohl für den Erwerb von begünstigtem Anlagevermögen als auch für Umlaufvermögen abgerufen, hat dies die komplette Steuerpflicht der Erträge aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Folge, wenn die sog. Bagatellgrenze von 2.556 € überschritten wird.
Der Bundesfinanzhof muss sich noch mit der komplizierten Materie befassen.

 

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