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Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen zur Darlehenssicherung kann steuerschädlich sein

Die Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen ab dem 14.2.1992 kann steuerschädlich sein. In diesem Fall ist bei Fälligkeit der Lebensversicherung ein festzustellender Betrag als Kapitaleinkünfte zu versteuern.
Der Bundesfinanzhof  hatte über folgenden Fall zu entscheiden: A hatte den Kaufpreis eines Mietwohnhauses 1987 durch ein Darlehen bei der B Bank finanziert und hierfür Lebensversicherungsansprüche abgetreten. 1998 schuldete er das Darlehen von 1 Mio. DM zur C Bank um. Bei der Darlehensauszahlung wurde ein marktübliches Disagio von 10 % einbehalten. In Höhe des Auszahlungsbetrags von 900.000 DM trat A die bisher an die B Bank abgetretenen Lebensversicherungsansprüche nunmehr an die C Bank ab. Das Finanzamt wertete dies als steuerschädlich, weil auch das Disagio durch die C Bank finanziert worden war.
Das Gericht gab A Recht, weil er die Lebensversicherungsansprüche schon vor dem 14.2.1992 abgetreten hatte. Auch das 1998 vereinbarte Disagio war als übliche Finanzierungsvariante unschädlich.
Hinweis: Das Urteil hat nur noch Bedeutung für bis zum 31.12.2004 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge.

 

Die Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen ab dem 14.2.1992 kann steuerschädlich sein. In diesem Fall ist bei Fälligkeit der Lebensversicherung ein festzustellender Betrag als Kapitaleinkünfte zu versteuern.

Der Bundesfinanzhof[1] hatte über folgenden Fall zu entscheiden: A hatte den Kaufpreis eines Mietwohnhauses 1987 durch ein Darlehen bei der B‑Bank finanziert und hierfür Lebensversicherungsansprüche abgetreten. 1998 schuldete er das Darlehen von 1 Mio. DM zur C‑Bank um. Bei der Darlehensauszahlung wurde ein marktübliches Disagio von 10 % einbehalten. In Höhe des Auszahlungsbetrags von 900.000 DM trat A die bisher an die B‑Bank abgetretenen Lebensversicherungsansprüche nunmehr an die C‑Bank ab. Das Finanzamt wertete dies als steuerschädlich, weil auch das Disagio durch die C‑Bank finanziert worden war.

Das Gericht gab A Recht, weil er die Lebensversicherungsansprüche schon vor dem 14.2.1992 abgetreten hatte. Auch das 1998 vereinbarte Disagio war als übliche Finanzierungsvariante unschädlich.

Hinweis: Das Urteil hat nur noch Bedeutung für bis zum 31.12.2004 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge.



[1]     BFH, Urt. v. 19.1.2010, VIII R 40/06, DStR 2010, S. 694, DB 2010, S. 758, LEXinform 0587526.

 

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