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Anforderungen an den Nachweis von Bewirtungsaufwendungen

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur in Höhe von 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Bewirtungsaufwendungen müssen angemessen sein. Die Höhe und die betriebliche Veranlassung sind nachzuweisen. Zum Nachweis hat der Bewirtende schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Die Rechnung ist beizufügen.
Das Finanzgericht Düsseldorf  hat entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen auch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn ordnungsgemäße Eigenbelege vorliegen. Die Eigenbelege müssen Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass der Bewirtung und zur Höhe der Aufwendungen enthalten.
Ist auf einer Bewirtungsrechnung der Name des Rechnungsempfängers nicht enthalten, schließt dies die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus. Allerdings ist die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachzuweisen. Eine unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nach diesem Urteil nachgeholt werden.
Das Urteilt weicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Deshalb muss nun der Bundesfinanzhof endgültige Klarheit schaffen.

 

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