Zeitpunkt der Realisierung von Verlusten aus Gesellschafterforderungen erst mit Beendigung der Gesellschaft
Forderungen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft gegenüber der Gesellschaft sind wie Eigenkapital zu behandeln. Das gilt einschließlich der darauf entfallenden Zinsen und bis zur Beendigung der Gesellschaft. An dieser Sichtweise ändert sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch nichts, wenn die Forderung gegenüber der Gesellschaft wertlos wird. Ursache dafür ist eine steuerliche Gewinnermittlungsvorschrift. Danach hat einer Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter in der Gesamthandsbilanz eine gleich hohe Forderung in der Sonderbilanz des Gesellschafters gegenüber zu stehen. Es gilt der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung. Ein möglicher Verlust im Sonderbetriebsvermögen wird erst im Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft realisiert.
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