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Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind: Einsatz eigenen Vermögens

Unterhaltsaufwendungen für eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person sind nur dann abzugsfähig, wenn Einkommen und Vermögen dieser Person bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Als unschädliches Vermögen wird ein Betrag von 15.500 € angenommen. Unabhängig von dieser durch die Rechtsprechung und Verwaltung herausgebildeten Grenze sind Kosten für den Unterhalt dann abzugsfähig, wenn diese als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art  geltend gemacht werden.
Die Eltern eines unter dem Down-Syndrom leidenden, kindergeldberechtigten Kindes hatten außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art in Höhe von etwa 38.000 € geltend gemacht. Da das Kind Miteigentümer eines Mietwohngrundstücks war, dessen anteiliger Wert 15.500 € überstieg, wurden die Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen.
Der Bundesfinanzhof  stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende gesetzliche Regelung  nicht für die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art gilt. Hier finden die allgemeinen Grundsätze zum Einsatz eigenen Vermögens aus dem Unterhaltsrecht Anwendung. Als Schonvermögen bleiben danach Vermögenswerte unberücksichtigt, die eine maßvolle Altersversorgung sichern.

 

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