Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer
Ein Leiharbeitnehmer ist typischerweise nicht auf einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig. Diese Arbeitnehmer verrichten ihre beruflichen Tätigkeiten in Einrichtungen der verschiedenen Kunden des Arbeitgebers. Sie können sich also nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Die Tätigkeit ist somit als Auswärtstätigkeit zu beurteilen mit der Folge, dass Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden kann. Anders dürfte dies sein, wenn ein Leiharbeitnehmer für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses einem Entleiher überlassen wird. Die Einsatzstelle ist in einem solchen Fall als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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