|
|
|
Einkünfteerzielungsabsicht bei Grundstücken ist für jedes Objekt einzeln zu prüfenOb bei der Vermietung einer Immobilie eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht, ist grundsätzlich für jedes Objekt einzeln zu prüfen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, der folgender Sachverhalt zu Grunde lag:
Der Käufer zweier nebeneinander liegender Grundstücke hatte den Kaufpreis von mehr als 1 Mio. DM fremd finanziert. Ein Grundstück war mit einem Einfamilienhaus bebaut, das andere unbebaut. Beide Objekte wurden mit einheitlichem Vertrag an einen Dritten vermietet. Durch den Abzug der Schuldzinsen ergaben sich Verluste aus Vermietung und Verpachtung in erheblicher Höhe. Das Finanzamt ließ nur die anteilig auf das bebaute Grundstück entfallenden Zinsen zum Abzug zu. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat.
Werden mehrere Grundstücke vermietet, ist jede Tätigkeit für sich zu beurteilen. Das gilt auch, wenn mehrere Immobilien wegen eines einheitlichen Mietvertrags zusammen zur Nutzung überlassen werden. Auch die Tatsache, dass im konkreten Fall das unbebaute Grundstück etwa zehn Jahre nach dem Erwerb mit einem Mehrfamilienhaus bebaut wurde, änderte nichts an dieser Beurteilung. Der Entschluss zur Bebauung war in den Jahren der einheitlichen Vermietung beider Grundstücke nicht zu erkennen, so dass die Zinsen nicht als vorweggenommene Werbungskosten für das später vermietete Objekt berücksichtigt werden konnten.
BFH, Urt. v. 26.11.2008, IX R 67/07
|