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Unangemessene Betriebsausgaben eines Arztes im Zusammenhang mit hochwertigen Fahrzeugen und Anwendung der 1 % Regelung

Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn sie die Lebensführung des Selbstständigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Häufigster Anwendungsfall für diese Vorschrift sind die Anschaffungskosten für Kraftfahrzeuge. Unangemessenheit kann sich dann ergeben, wenn kein besonderes Repräsentationsbedürfnis besteht und sich die Anschaffung eines teuren PKW nicht auf den geschäftlichen Erfolg auswirkt.
Das Finanzgericht des Saarlandes hat entschieden, dass Aufwendungen eines praktischen Arztes für zwei hochwertige Fahrzeuge unangemessen sind, soweit die Anschaffungskosten 100.000 DM (Streitjahre 1995 bis 1997) pro Fahrzeug übersteigen. Die Abschreibung darf nur in Höhe des angemessenen Teils den Gewinn mindern.
Beispiel: Ein Arzt erwirbt einen PKW für 75.000 €. Angemessen wäre eine Investition von 50.000 €. Die AfA in Höhe von 12.500 € (Nutzungsdauer sechs Jahre) darf den Gewinn nur in Höhe von 8.333 € mindern. Der unangemessene Betrag von 4.167 € ist dem Gewinn außerhalb der Gewinnermittlung hinzuzurechnen.
Im Urteilsfall nutzte der Arzt beide Fahrzeuge auch für private Zwecke. Da keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher geführt wurden, war für beide Fahrzeuge die 1 % Regelung anzuwenden. Die Berechnung ist auf der Grundlage der tatsächlichen Anschaffungskosten der Fahrzeuge und nicht auf der Grundlage der angemessenen Anschaffungskosten vorzunehmen.
Der Bundesfinanzhof muss die endgültige Entscheidung treffen.

FG des Saarlandes, Urt. v. 17.12.2008, 1 K 2011/04, (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: VIII B 28/09)

 

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