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Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung bei zu ungenauer Leistungsbeschreibung

Die Angabe „gesamter Warenbestand“ in einer Rechnung reicht als Leistungsbeschreibung für den Vorsteuerabzug nicht aus. Eine nicht weiter aufgegliederte Warengesamtheit lässt nicht erkennen, was im Einzelnen Gegenstand der Lieferung war.
Damit bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH, Beschl. v. 15.12.2008, V B 82/08, BFH/NV 2009, S. 797) seine bereits früher aufgestellte Forderung nach einer genauen Spezifizierung der Waren oder Dienstleistungen, über die eine Rechnung erteilt wird. (BFH, Urt. v. 8.10.2008, V R 59/07, BFH/NV 2009, S. 321) Das Abrechnungspapier muss eine einwandfreie Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Dabei kann auch auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden.

 

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