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Zinsen zur Finanzierung von Lebensversicherungsbeiträgen können Werbungskosten seinDer Eigentümer einer vermieteten Immobilie hatte zur Finanzierung der Anschaffungskosten eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Die laufenden Lebensversicherungsbeiträge finanzierte er aus einem zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehen. Dafür zu zahlende Zinsen machte er bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend.
Der Bundesfinanzhof sieht die Finanzierung der Anschaffungskosten von Vermietungsobjekten über Kapitallebensversicherungen als Bestandteil eines einheitlichen Gesamtkonzepts an. Die Versicherungsprämien selbst sind nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, sie dienen der Tilgung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Anders verhält es sich mit entstehenden Schuldzinsen. Sie dienen der Finanzierung der entstandenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Damit handelt es sich um Schuldzinsen, die durch die Absicht, Einkünfte zu erzielen, veranlasst sind. Sie sind als Werbungskosten abzugsfähig.
BFH, Urt. v. 25.2.2009, IX R 62/07
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