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Voraussetzungen für die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers eines Lehrers

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind voll abzugsfähig, wenn dieses Zimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften darstellt. Bis einschließlich 2006 war ein beschränkter Abzug dieser Kosten (2006 = 1.250 €) möglich, wenn am Ort der beruflichen Tätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Dies traf z. B. bei Lehrern zu.
Ein betroffener Lehrer hat sich gegen diese Abzugsbeschränkung bis einschließlich 2006 gewendet. Er machte geltend, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bilde.
Der Bundesfinanzhof hat dies abgelehnt. Das Gericht verweist auf die umfangreiche Rechtsprechung der vergangenen Jahre zu dieser Problematik und macht deutlich, dass im Falle eines Lehrers diese Frage hinreichend geklärt ist. Das Arbeitszimmer kann nur Mittelpunkt sein, wenn ein Arbeitnehmer im Arbeitszimmer die Handlungen vornimmt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Bei einem Lehrer liegt der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit in der Regel nicht im Arbeitszimmer, weil ein überwiegender Teil der Tätigkeit an der Schule erbracht wird.

BFH, Beschl. v. 17.12.2008, VI B 43/08, BFH/NV 2009

 

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