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Umfangreiche Pferdezucht berechtigt trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht zum Abzug der Vorsteuer

Ein Unternehmer, der in größerem Umfang eine Pferdezucht betreibt, ist trotz Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer zu qualifizieren. Er kann daher die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof für folgenden Fall entschieden:
Der Unternehmer setzte mit seinem Betrieb zwar einen sechsstelligen Betrag im Jahr um, erzielte dennoch ständig Verluste, so dass ein „Liebhabereiunternehmen“ vorlag. Weil er mit der Pferdezucht Aufwendungen getätigt habe, die unter das einkommensteuerliche Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen fielen, versagte das Finanzamt den Abzug von Vorsteuern. Das Gericht sah die Aufwendungen aus der Pferdezucht jedoch nicht als solche an, die im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung stehen. Anders als bei einer Segel- oder Motoryacht bzw. einem einzelnen Rennpferd diene der Betrieb einer umfangreichen Pferdezucht in größerem Umfang typischerweise nicht einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung.

BFH, Urt. v. 12.2.2009, V R 61/06, DB 2009, S. 1273

 

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