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Finanzamt hat Sondervorauszahlung bei Widerruf der Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen nur nach vorheriger Verrechnung mit der Jahressteuer zu erstatten

Das Finanzamt hat einem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern (sog. Dauerfristverlängerung). Voraussetzung ist, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr leistet, wenn er zur monatlichen Abgabe der Voranmeldungen verpflichtet ist.
Widerruft das Finanzamt die Dauerfristverlängerung, hat der Unternehmer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keinen Anspruch auf Erstattung der Sondervorauszahlung. Diese ist vielmehr zunächst bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum anzurechnen, für den Fristverlängerung gilt. Verbleibt hierbei ein Überhang, ist dieser mit der Jahressteuerschuld zu verrechnen. Nur wenn danach noch ein Überschuss zu Gunsten des Unternehmers verbleibt, ist dieser zu erstatten.

BFH, Urt. v. 16.12.2008, VII R 17/08, BFH/NV 2009, S. 994

 

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