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Neuregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer teilweise verfassungswidrig?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind ab 2007 nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist der Ort, an dem diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Bei einem Lehrer ist Mittelpunkt seiner Betätigung die Schule, auch wenn er in der Schule keinen Arbeitsplatz hat.
Das Finanzgericht Münster hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob diese Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr zum Werbungskostenabzug zugelassen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Das Bundesverfassungsgericht muss nun Klarheit schaffen.

FG Münster, Beschl. v. 8.5.2009, 1 K 2872/08

 

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