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Vorabgewinne erhöhen nicht den Anteil des Gesellschafters am Gewerbesteuermessbetrag zur Anrechnung auf seine Einkommensteuer

A war als Mitunternehmer am Gewinn einer Gesellschaft zu 10 % beteiligt, B zu 90 %. A erhielt für seine Tätigkeit einen Vorabgewinn von 50.000 €, der vor der Berechnung der Gewinnanteile zunächst vom Jahresüberschuss abzuziehen war. 2003 wurde der Gewinn von 70.000 € wie folgt verteilt:

Gesellschafter A 10 % Gesellschafter B 90%
Vorabgewinn 50.000 €
Restverteilung von 20.000 € 2.000 € 18.000 €
Summe Gewinnanteile 52.000 € 18.000 €
Anteil am Gewinn von 70.000 € 75 % 25 %

Das Finanzamt rechnete A 10 % des Gewerbesteuermessbetrags zur Anrechnung auf seine Einkommensteuer zu. A beantragte eine Zurechnung von 75 %.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil der Gewerbesteuermessbetrag einer Mitunternehmerschaft nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen ist.

BFH, Urt. v. 7.4.2009, IV B 109/08, DB 2009, S. 1330
 

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