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Steuerliche Anerkennung zivilrechtlich unwirksamer Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen

Werden bei Abschluss von Verträgen zwischen nahen Angehörigen zivilrechtliche Formerfordernisse nicht eingehalten, kann dies ein Indiz für die Unwirksamkeit des Vertrags sein. Im Ergebnis kommt es jedoch auf die Gesamtwürdigung aller Umstände an, wie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt.
Großeltern schlossen mit ihren drei minderjährigen Enkelkindern Darlehensverträge zur Finanzierung von drei Mehrfamilienhäusern ab. Die Verträge wurden durch den Vater als gesetzlichem Vertreter der Kinder unterzeichnet. Die in solchen Fällen notwendige Einschaltung eines Ergänzungspflegers unterblieb. Erst später erfolgte die Genehmigung durch eingeschaltete Ergänzungspfleger und eine Eintragung von Grundschulden zur Sicherung der Darlehen. Das Finanzamt erkannte die Darlehensverträge nicht an und ließ die für die Darlehen gezahlten Zinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Großeltern außer Ansatz.
Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass im Rahmen des in solchen Fällen anzustellenden Fremdvergleichs zusätzlich zu prüfen ist, ob neben dem fehlenden Formerfordernis (hier: Hinzuziehung eines Ergänzungspflegers) die Vertragsgestaltung üblich ist. In dem betreffenden Fall hatte das Finanzamt die zunächst fehlende Absicherung der Darlehen zusätzlich als Grund für die Nichtanerkennung der Verträge angeführt. Da in dem vorliegenden Fall jedoch auch Banken ohne dingliche Sicherheiten Darlehen in ähnlicher Höhe herausgegeben hatten, konnten die Darlehensverträge ansonsten als üblich angesehen werden. Für eine Anerkennung der Verträge insgesamt sprach nach Auffassung des Gerichts auch, dass die Formunwirksamkeit nach Erkennen durch die Beteiligten zeitnah beseitigt wurde.

BFH, Urt. v. 12.5.2009, IX R 46/08, BFH/NV 2009, S. 1326

 

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