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Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz: Aufbewahrungspflicht ausgedehnt

Unternehmer mit Gewinneinkünften müssen Geschäftsunterlagen in der Regel zehn Jahre aufbewahren. Außerdem ist bei ihnen eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) zulässig.
Der Bundesrat hat am 10.7.2009 dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zugestimmt. Zukünftig müssen auch natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr beträgt, die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.
Außerdem ist bei den Betroffenen künftig eine Außenprüfung generell zulässig. Personen, die sich nicht an die Vorschriften halten und damit eine Außenprüfung erschweren, müssen mit Verzögerungsgeld rechnen.

 

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