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Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

Der Bundesfinanzhof hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Ehepaares zurückgewiesen. Grund dafür war, dass das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterworfen worden war.
Das Ehepaar hatte geltend gemacht, dass nur der den Sockelbetrag von monatlich 300 € übersteigende Betrag als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt unterliegen dürfte, weil der Sockelbetrag mit reinen Sozialleistungen vergleichbar sei.
Das Gericht stellt klar, dass das Elterngeld einheitlich als Einkünfteersatz zu qualifizieren ist. Eine Steuerbelastung trete auch nur ein, wenn neben diesen Leistungen noch weitere einkommensteuerpflichtige Einkünfte hinzukämen.

BFH, Beschl. v. 21.9.2009, VI B 31/09, DStR 2009, S. 2139

 

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