Verlustabzug bei Verschmelzung: Für Vergleichsbetrachtung sind Verhältnisse im Verschmelzungsjahr maßgebend
Die A GmbH war alleinige Gesellschafterin der B GmbH, die mit Wirkung vom 31.12.2000 auf die A verschmolzen wurde. A machte ab 2001 die für B festgestellten Verlustvorträge geltend, um ihre eigene Steuerlast zu senken. Dies war und ist aber nur möglich, wenn A die Geschäfte der B in vergleichbarem Umfang fortführt. Hierbei werden die Umsätze, das Aktivvermögen und die Zahl der Arbeitnehmer bei B mit den entsprechenden Werten bei A ab 2001 verglichen. Während das Finanzamt einen Durchschnittswert aus den Verlustjahren bildete, legte A nur die Werte des Jahres 2000 zugrunde, was für sie günstiger war. Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der A, dass die Werte des Jahres 2000 maßgebend sind.
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