Nachträglich erteilte Bescheinigung der zuständigen Behörde führt zur Umsatzsteuerfreiheit von Unterrichtsleistungen
Entgelte, die ein selbstständig tätiger Lehrer für den Unterricht an einer Schule erhält, sind von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass die Schule auf einen Beruf (z. B. Aufnahmeprüfung an einer Fachhochschule) oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung (z. B. Abitur) vorbereitet. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachzuweisen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Bescheinigung einen sogenannten Grundlagenbescheid darstellt. Das hat zur Folge, dass auch bereits bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide, in denen die Erlöse aus der Unterrichtstätigkeit der Umsatzsteuer unterworfen wurden, nach Erteilen der Bescheinigung zu ändern sind. Der Bundesfinanzhof verpflichtete deshalb das Finanzamt, die Umsätze des Lehrers, der an einer Musikschule Unterricht erteilt hatte, nachträglich von der Umsatzsteuer zu befreien und ggfs. bereits gezahlte Umsatzsteuer zu erstatten.
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