Unsere Philosophie

Gute Beratung erfordert übergreifendes denken und den Mut, sich von Ideen zu trennen, die vielleicht gut, aber nicht gut genug sind.
PDF Drucken E-Mail

Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags nur in Höhe der gesetzlich geschuldeten Steuer

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen falschen Umsatzsteuerbetrag aus, kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer in Höhe des richtigen Betrags abziehen. Die Höhe des Abzugsbetrags darf allerdings den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag nicht übersteigen.
Beispiel:
Großhändler G weist in der Rechnung über 1.000 € an den Einzelhändler E 190 € Umsatzsteuer aus, obwohl die Lieferung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt. E kann nur 70 € Vorsteuern abziehen.

Abwandlung:
G weist nur 70 € Umsatzsteuer aus, obwohl der Umsatz dem Regelsteuersatz unterliegt. E kann nur 70 € Vorsteuern abziehen. Erst wenn G eine berichtigte Rechnung ausstellt, kann E den Differenzbetrag in dem Voranmeldungszeitraum abziehen, in dem er die berichtigte Rechnung erhält.
Ist die Leistung des G nicht steuerbar oder steuerfrei, steht E überhaupt kein Vorsteuerabzug zu.
(Quelle: Bundesfinanzhof)

 

Aktuelle Themen

Aktuelles

Kontaktieren Sie uns

Bottom PromotionDipl.-Kfm. Steuerberater Heiko Kühnst
Neuwerkstraße 47a
99084 Erfurt

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.

Telefon: +49 (0)361 - 550 70 60
Telefax: +49 (0)361 - 550 70 69

Live tracking and statistics