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Ertragsteuerliche Beurteilung als Umlaufvermögen für Vorsteuerberichtigung in Jahren vor 2005 nicht maßgebend

Ein Grundstückshändler erwarb im Jahre 1999 ein Grundstück in der Absicht, es nach Bebauung umsatzsteuerpflichtig zu vermieten und sodann in vermietetem Zustand zu veräußern. Nach Fertigstellung im Jahr 2000 wurde das Gebäude vermietet. Ende 2001 veräußerte der Grundstückshändler das Grundstück gemäß seinen ursprünglichen Plänen. Er wehrte sich gegen eine Berichtigung der Vorsteuer, die er in den Jahren 1999 und 2000 bei der Herstellung des Gebäudes geltend gemacht hatte. Das Grundstück sei als Umlaufvermögen zu qualifizieren und das Gesetz sehe für solches Vermögen keine Möglichkeit der Vorsteuerberichtigung vor.
Der Bundesfinanzhof  belehrte den Grundstückshändler eines Besseren. Die fehlende gesetzliche Regelung zur Vorsteuerberichtigung betraf vor 2005 lediglich Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen bestimmt waren. Bei diesen Wirtschaftsgütern handele es sich zwar regelmäßig um Gegenstände des Umlaufvermögens. Maßgebend sei die ertragsteuerliche Qualifizierung jedoch nicht. Mit der Vermietung über einen Zeitraum von 15 Monaten und der anschließenden Veräußerung war das Grundstück nicht nur einmalig zur Erzielung von Umsätzen bestimmt. Es unterlag daher der Vorsteuerberichtigung.
Hinweis: Ab dem Jahr 2005 gibt es eine gesetzliche Regelung, wonach auch bei den Wirtschaftsgütern, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden, die Vorsteuer bei Änderung der maßgebenden Verhältnisse zu berichtigen ist.

 

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